Die Meisterwerkstatt in Ersehof 
Jetzt Termin vereinbaren:  0151/25342995
  • Reparaturen aller Art
  • Inspektion und Wartung nach Herstellervorgaben *
  • Werkstattersatzwagen
  • Ölwechsel und Filterwechsel
  • Bremsen Instandsetzungsarbeiten
  • Reifenservice
  • Anhänger-Kupplungen
  • Auspuff und Stoßdämpfer Service
  • Motorinstandsetzungen
  • Diagnosearbeiten
  • Klimaanlagen Wartung
  • Klimaanlagendesinfektion
  • Innenraumreinigung mit Ozon
  • Hauptuntersuchung im Haus (Die Hauptuntersuchung (HU/AU-Untersuchung) wird von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durchgeführt.)


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Garantie nach der Inspektion

Neuwagen-Gewährleistung: EU erlaubt Wartung durch freie Betriebe

In einem 2010 gefällten Urteil durch die EU-Kommission (GVO 1400/2002 der EU) ist eine Einschränkung der Gewährleistung wegen einer Serviceleistung durch eine freie Werkstatt durch die Hersteller nicht mehr erlaubt. Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Sachmangelansprüche verliert. Wichtig hierbei ist, dass die Leistungen nach den Vorgaben der Fahrzeughersteller durchgeführt werden.

Parallel und unabhängig zu der 2-jährigen Sachmängelhaftung bei Neufahrzeugen kann der Hersteller eine längerfristige Garantiezeit anbieten (Bsp. Durchrostungsgarantie). Garantie ist eine vertragliche Leistung des Herstellers, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Somit kann der Hersteller grundsätzlich definieren, unter welchen Bedingungen er die Garantie einräumt. Das gleiche gilt auch für Leasingverträge oder sogenannte "Flatrate-Verträge".

Gebrauchtwagen-Garantie: BGH erlaubt Wartung durch freie Betriebe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die freie Werkstattwahl und damit die Stellung der freien Werkstätten mit einem Urteil vom 25. September 2013 gestärkt. Nach Auffassung der Richter kann eine vom Fahrzeugkäufer zusätzlich abgeschlossene und bezahlte Gebrauchtwagen-Garantie nicht mit der Auflage verbunden werden, das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Garantievertrag ist nach Auffassung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats unwirksam (AZ: VIII ZR 206/12).

Alle durch uns durchgeführten Wartungen werden nach den Vorgaben der jeweiligen Fahrzeughersteller durchgeführt. Auch die Eintragung einer Wartung oder eines Ölservices in das digitale Serviceheft des Herstellers ist möglich.